Ob diese Schläge noch stärker gewesen wären, wenn er die Pistole am Lauf gehalten hätte, ist für die Beurteilung des konkreten Sachverhalts irrelevant, da auch die konkret erfolgten Schläge geeignet waren, gravierende Verletzungen herbeizuführen. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Schluss der Vorinstanz, wonach die möglichen Komplikationen eines offenen Schädel-Hirn- Traumas nicht schlechterdings auf der Hand liegen würden, auch weil der Beschuldigte mit insgesamt drei (gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz) Schlägen nur ein solches Schädel-Hirn-Trauma verursacht habe. Wie aus der bereits zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht, gilt die Kopfregion als besonders