Den Überlegungen der Vorinstanz, wonach es wegen der Hebelwirkung darauf ankomme, ob der Beschuldigte die Pistole am Lauf fasse oder am Griff in der Hand halte, kann nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte schlug nicht nur «mittelmässig» stark, sondern mit einer gewissen Heftigkeit auf den Kopf des Straf- und Zivilklägers 1. Ob diese Schläge noch stärker gewesen wären, wenn er die Pistole am Lauf gehalten hätte, ist für die Beurteilung des konkreten Sachverhalts irrelevant, da auch die konkret erfolgten Schläge geeignet waren, gravierende Verletzungen herbeizuführen.