Er kann sich nicht darauf berufen, darauf vertraut zu haben, der Straf- und Zivilkläger 1 werde nicht schwer verletzt, insbesondere nicht bei Schlägen ausgerechnet auf den Kopf, wenn das Ziel, die Schlägerei zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und dem Schwiegervater zu beenden, auch durch Schläge auf andere, weniger empfindliche Körperstellen (oder ein gänzlich anders Verhalten) hätte erreicht werden können. Den Überlegungen der Vorinstanz, wonach es wegen der Hebelwirkung darauf ankomme, ob der Beschuldigte die Pistole am Lauf fasse oder am Griff in der Hand halte, kann nicht gefolgt werden: