Indem der Beschuldigte trotz dem Wissen um die Gefährlichkeit mit der Pistole auf den Straf- und Zivilkläger 1 eingeschlagen hat, hat er die Möglichkeit einer gravierenden Kopfverletzung in Kauf genommen, selbst wenn diese nicht sein primäres Ziel war. Er kann sich nicht darauf berufen, darauf vertraut zu haben, der Straf- und Zivilkläger 1 werde nicht schwer verletzt, insbesondere nicht bei Schlägen ausgerechnet auf den Kopf, wenn das Ziel, die Schlägerei zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und dem Schwiegervater zu beenden, auch durch Schläge auf andere, weniger empfindliche Körperstellen (oder ein gänzlich anders Verhalten) hätte erreicht werden können.