Das Bewusstsein für die Gefährlichkeit solcher Schläge entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dieses Wissen ist auch dem Beschuldigten anzurechnen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters insbesondere dann auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. dazu BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2). Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer diese bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend als einschlägig: