Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, könnten gravierende Folgen nach sich ziehen. Für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zudem nicht voraus, dass neben den eigentlichen Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2). Das Bewusstsein für die Gefährlichkeit solcher Schläge entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.