Wer einer anderen Person mit einer gewissen Heftigkeit zweimal mit dem Griff einer gut 1 kg schweren Pistole auf den Kopf schlägt, riskiert allerdings die Herbeiführung von gravierenden Kopfverletzungen, einer Lebensgefahr, einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit oder anderer gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 122 StGB: Dafür sprechen nicht nur das Gewicht der Pistole, sondern auch die Beschaffenheit des Griffbodens, mit dem der Beschuldigte zuschlug: Aus dem Griff ragt der Magazinboden hervor, so dass der Griffboden gleich mehrere Kanten aufweist, welche Verletzungen verursachen können.