1197 Z. 38). Diese Verletzungen erreichen die Intensität der schweren Körperverletzung unbestrittenermassen nicht. Objektiv ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung folglich nicht erfüllt. Mangels Erfolgseintritts stellt sich die Frage, ob in subjektiver Hinsicht von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist. Gemäss dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 bewusst und gewollt mit der Pistole auf den Kopf schlug, damit allerdings nicht in erster Linie eine Verletzung bewirken, sondern die Schlägerei mit seinem Schwiegervater beenden wollte.