14. Versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1 14.1 Tatbestandsmässigkeit Der Straf- und Zivilkläger 1 erlitt durch die Schläge des Beschuldigten einen Knochenbruch durch Eindrücken eines Knochenteils mit wenig freier Luft in der Schädelhöhle (offenes Schädel-Hirn-Trauma) und eine ca. 2.5 cm lange und 0.3 cm breite Riss-Quetsch-Wunde an der linken Kopfseite oben mit einer ca. 7 cm durchmessenden Schwellung der Kopfhaut. Die Riss-Quetsch-Wunde musste genäht werden, die Verletzungen sind mittlerweile verheilt (pag. 579 ff., pag. 723 ff. und pag. 1197 Z. 38).