Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, gilt die Tat als versucht (Art. 22 Abs. 1 StGB). Für weitere rechtliche Ausführungen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1069 ff. und pag. 1074 ff., S. 46 ff. und S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).