36 Eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, gilt die Tat als versucht (Art. 22 Abs. 1 StGB).