13. Rechtliche Grundlagen Eine schwere Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Art. 122 StGB).