cm breite klaffende Hautdurchtrennung am Hinterkopf, eine Quetschwunde am Scheitel, eine Hautdurchtrennung an der Stirn. Davon stammen die Verletzung an der Stirn sowie eine weitere Verletzung von den Schlägen des Beschuldigten. Dem Beschuldigten war bewusst, dass zwei Schläge mit dem kantigen Griff seiner Pistole auf den Kopf einer anderen Person zu gravierenden Schädelverletzungen und damit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können.