Nach den Schlägen gegen den Straf- und Zivilkläger 1 wandte sich der Beschuldigte seiner Ehefrau und der Straf- und Zivilklägerin 2 zu, die sich ebenfalls in einem Gerangel befanden. Da seine Ehefrau die Unterhand hatte gegenüber der Strafund Zivilklägerin 2, schlug der Beschuldigte auch diese zweimal mit der Pistole auf den Kopf, bis sie seine Ehefrau losliess. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt eine Y- förmige 1.8 cm lange und bis 0.2 cm breite klaffende Hautdurchtrennung am Hinterkopf, eine Quetschwunde am Scheitel, eine Hautdurchtrennung an der Stirn.