Quetsch-Wunde an der linken Kopfseite oben mit einer ca. 7 cm durchmessenden Schwellung der Kopfhaut. Während dem Zuschlagen löste sich ungewollt ein Schuss aus der Pistole des Beschuldigten, woraufhin der Beschuldigte die Pistole erneut sicherte. Verletzt wurde dadurch niemand. Nach den Schlägen gegen den Straf- und Zivilkläger 1 wandte sich der Beschuldigte seiner Ehefrau und der Straf- und Zivilklägerin 2 zu, die sich ebenfalls in einem Gerangel befanden.