Obwohl der Straf- und Zivilkläger 1 weder ein Messer, eine sonstige Waffe noch einen gefährlichen Gegenstand bei sich trug, noch den Schwiegervater des Beschuldigten akut gefährdete, griff der Beschuldigte in dieses Geschehen ein, indem er dem Straf- und Zivilkläger 1 mit dem Griff der zuvor gesicherten Pistole unmittelbar und mit einer gewissen Heftigkeit von hinten zweimal auf den Kopf schlug, bis der Straf- und Zivilkläger 1 den Schwiegervater losliess. Der Straf- und Zivilkläger 1 ging nach dem zweiten Schlag zu Boden und erlitt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma und eine ca. 2.5 cm lange und 0.3 cm breite Riss-