Der Beschuldigte machte sich bereits aufgrund des erwähnten verbalen Streits zwischen den auf dem Balkon stehenden Privatkläger und der Ehefrau resp. des Schwagers auf den Weg in seine Wohnung und zwar noch bevor der Privatkläger auf dem Vorplatz erschienen ist (vgl. Ziffer II.2.4.4 hiervor). Sodann ist gemäss der Beweiswürdigung der Kammer folgender Sachverhalt erstellt: