Dort kam es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen diesen Personen. Wegen und während dieser verbalen Auseinandersetzung begab sich sodann auch der Schwiegervater der Beschuldigten auf den Vorplatz, wobei es zu tätlichen/körperlichen Auseinandersetzungen unter den Anwesenden resp. zwischen dem Privatkläger und dem Schwiegervater einerseits (wobei der Schwager die beiden trennen wollte) und zwischen der Privatklägerin und der Ehefrau andererseits gekommen ist (vgl. dazu Ziffer II.2.4.3 hiervor).