Anschliessend bemerkte der – zu diesem Zeitpunkt noch auf dem erwähnten Vorplatz anwesende – Beschuldigte, dass der Privatkläger vom Balkon verschwand. Der Beschuldigte war (Ergänzung der Kammer: zurecht) der Meinung, dass sich der Privatkläger auf den Weg nach unten macht. Der Privatkläger und die Privatklägerin begaben sich effektiv umgehend nach unten auf den Vorplatz. In der Folge befanden sich neben dem Privatkläger und der Privatklägerin auch die Ehefrau und der Schwager des Beschuldigten – nicht aber der Beschuldigte selbst – weiterhin auf dem Vorplatz. Dort kam es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen diesen Personen.