Sowohl der Privatkläger als auch der Schwiegervater der Beschuldigten befand sich zunächst noch in ihrer jeweiligen Wohnung. Zum verbalen Streit zwischen den beiden Frauen kam es offenbar, weil der Sohn des Beschuldigten (O.________) nicht mit dem Sohn der Privatkläger (G.________) spiele wollte. Der erwähnte verbale Disput führte dazu, dass sich auch der Privatkläger zunächst auf den Balkon begab und dort herumschrie resp. den Schwager anschrie (vgl. dazu Ziffer II.2.4.2 hiervor).