Es muss indes auch dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass zwei Schläge mit dem kantigen Griff einer gut 1 kg schweren Pistole mit einem herausragenden Magazinboden auf den Kopf einer Person gravierende Verletzungen verursachen können, wenn diese mit einer gewissen Heftigkeit ausgeführt werden. Dies gilt auch für die Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin 2, insbesondere nachdem der Beschuldigte bereits gesehen hatte, dass der Strafund Zivilkläger 1 wegen der Schläge mit dem Pistolengriff zu Boden ging.