34 pag. 173 Z. 226 f., pag. 180 Z. 256 f. und pag. 978 Z. 25), sondern auch die Tatsache, dass der Beschuldigte von beiden Personen abliess, sobald diese ihre Kontrahenten losgelassen hatten. Es muss indes auch dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass zwei Schläge mit dem kantigen Griff einer gut 1 kg schweren Pistole mit einem herausragenden Magazinboden auf den Kopf einer Person gravierende Verletzungen verursachen können, wenn diese mit einer gewissen Heftigkeit ausgeführt werden.