Diese nachgeschobenen Aussagen dienten offensichtlich dazu, das Handeln des Beschuldigten als verantwortungsvoll und alternativlos darzustellen und stehen nicht im Einklang mit seinen tatnahen Erklärungen. Schliesslich ist zu wiederholen, dass es der direkte Wille des Beschuldigten war, den Straf- und Zivilkläger 1 und die Straf- und Zivilklägerin 2 mit der Pistole auf den Kopf zu schlagen, auch wenn es nicht sein direktes Ziel war, diese zu verletzen, sondern diese dazu zu bringen, seinen Schwiegervater resp. seine Ehefrau loszulassen. Dafür sprechen nicht nur seine eigenen Aussagen (pag. 170 f. Z. 112 ff.,