186 Z. 555 ff.). Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die Pistole beim Hinausgehen lediglich deshalb in die Hand genommen hat, weil sie ihm aus den Trainershorts gerutscht sei und er sie nicht im Treppenhaus habe hinlegen wollen, um zu verhindern, dass jemand anderes die Pistole behändigen würde (vgl. pag. 199 Z. 79, pag. 1204 Z. 26 ff. und pag. 1206 Z. 29 f.). Diese nachgeschobenen Aussagen dienten offensichtlich dazu, das Handeln des Beschuldigten als verantwortungsvoll und alternativlos darzustellen und stehen nicht im Einklang mit seinen tatnahen Erklärungen.