Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschuldigte die Pistole gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 einsetzte, obwohl sich bei einem Schlag gegen den Straf- und Zivilkläger 1 unbeabsichtigt ein Schuss aus der Pistole gelöst hatte. Zusätzlich wusste der Beschuldigte, dass um ihn herum mehrere Leute standen, die ebenfalls in das Geschehen eingriffen oder hätten eingreifen können. Er kannte die Beschaffenheit und das ungefähre Gewicht der Pistole (pag. 978 Z. 29) und hat diese in der Wohnung zielstrebig geladen und zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem ersten Schlag auch gesichert.