Anders verhielt sich die Situation bei der Auseinandersetzung zwischen seiner Ehefrau und der Strafund Zivilklägerin 2, deren Ursprung er nicht wahrgenommen hatte. Im Moment, in dem er sich den beiden zuwendete, konnte sich seine Ehefrau nicht gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 zur Wehr setzen. Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschuldigte die Pistole gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 einsetzte, obwohl sich bei einem Schlag gegen den Straf- und Zivilkläger 1 unbeabsichtigt ein Schuss aus der Pistole gelöst hatte.