Der Beschuldigte begab sich in die Wohnung, um die Pistole zu holen, bevor die Auseinandersetzung körperlich wurde. Er griff in die Schlägerei zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und seinem Schwiegervater ein, nachdem er mitbekommen hatte, wie der Schwiegervater dem Straf- und Zivilkläger 1 einen Faustschlag versetzt und damit die Schlägerei ausgelöst hatte. Er hat zwar diese Schlägerei gesehen, jedoch keine akute Notsituation seines Schwiegervaters. Anders verhielt sich die Situation bei der Auseinandersetzung zwischen seiner Ehefrau und der Strafund Zivilklägerin 2, deren Ursprung er nicht wahrgenommen hatte.