206 Z. 315 ff. und pag. 980 Z. 28 ff.). Es ist glaubhaft, dass sich der Beschuldigte deshalb vor dem Straf- und Zivilkläger 1 fürchtete. Dem Beschuldigten war jedoch auch bewusst, dass der Straf- und Zivilkläger 1 beim Vorfall im Januar zwar einen Stein zur Hand nahm, diesen jedoch nicht gegenüber einer anderen Person einsetzte. Der Beschuldigte begab sich in die Wohnung, um die Pistole zu holen, bevor die Auseinandersetzung körperlich wurde.