33 11.8 Subjektive Vorgänge beim Beschuldigten Hinsichtlich der subjektiven Vorgänge beim Beschuldigten ist auf Ebene der Beweiswürdigung zu wiederholen, dass der Beschuldigte Kenntnis hatte von folgenden Umständen: Zwischen seiner Familie und der Privatklägerschaft gab es eine Vorgeschichte, insbesondere aufgrund des Vorfalls vom Januar 2018, die auch im Juni 2018 noch zu Spannungen führte. Er wusste auch, dass der Straf- und Zivilkläger 1 gemäss dessen eigenen Angaben psychisch krank und oft aggressiv war (pag. 177 Z. 120 ff., pag. 206 Z. 315 ff.