Die Straf- und Zivilklägerin 2 habe eine Y-förmige 1.8 cm lange und bis 0.2 cm breite klaffende Hautdurchtrennung am Hinterkopf, eine Quetschwunde am Scheitel, eine Hautdurchtrennung an der Stirn sowie Oberhautabschürfungen, Hautrötungen und Hauteinblutungen am Gesicht, Rücken und den oberen Extremitäten erlitten. Abgesehen von den zwei bereits thematisierten Kopfverletzungen geht auch die Kammer davon aus, dass diese Verletzungen nicht dem Beschuldigten zuzuschreiben sind. Dies gilt insbesondere auch für den Abort, den die Straf- und Zivilklägerin 2 gemäss Anklageschrift am Tag nach der Tat erlitten haben soll. Dieser Abort ist zwar ärztlich dokumentiert (pag. 728 und pag. 770).