Er habe zugeschlagen, bis diese loslassen, habe einfach reagiert, im «Affekt» gehandelt. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte weniger stark zugeschlagen hat als beim Straf- und Zivilkläger 1. Die bei der Straf- und Zivilklägerin 2 festgestellten Verletzungen wurden in den medizinischen Unterlagen wie folgt umschrieben: Die Straf- und Zivilklägerin 2 habe eine Y-förmige 1.8 cm lange und bis 0.2 cm breite klaffende Hautdurchtrennung am Hinterkopf, eine Quetschwunde am Scheitel, eine Hautdurchtrennung an der Stirn sowie Oberhautabschürfungen, Hautrötungen und Hauteinblutungen am Gesicht, Rücken und den oberen Extremitäten erlitten.