Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Beschuldigten die Straf- und Zivilklägerin 2 zweimal mit dem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen hat, bis diese von seiner Ehefrau abliess und die Kopfverletzung an der Stirne, sowie eine der weiteren Kopfverletzungen der Straf- und Zivilklägerin 2 auf diese Schläge zurückzuführen sind. Die Schläge erfolgten auch bei der Straf- und Zivilklägerin 2 mit einer gewissen Heftigkeit. Der Beschuldigte nutzte dieselbe Wortwahl, um seine Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 zu beschreiben, wie bei den Schlägen gegen deren Ehemann. Er habe zugeschlagen, bis diese loslassen, habe einfach reagiert, im «Affekt» gehandelt.