273 Z. 157). Angesichts dieser Kopfverletzungen sowie den Aussagen des Beschuldigten, wonach er ungefähr «ein- bis zweimal» zugeschlagen habe, kann die Kammer dem Schluss der Vorinstanz nicht folgen, wonach «in dubio pro reo» davon auszugehen sei, der Beschuldigte habe nur einmal zugeschlagen und sei lediglich für eine der Verletzungen verantwortlich. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Beschuldigten die Straf- und Zivilklägerin 2 zweimal mit dem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen hat, bis diese von seiner Ehefrau abliess und die Kopfverletzung an der Stirne, sowie eine der weiteren Kopfverletzungen der Straf- und Zivilklägerin 2 auf diese Schläge zurückzuführen sind.