Weitere Ausführung zur Perspektive des Beschuldigten erübrigen sich somit. 11.7.2 Eingreifen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, in die Auseinandersetzung der beiden Frauen eingegriffen und die Straf- und Zivilklägerin 2 mit der Pistole auf den Kopf geschlagen zu haben. Er sei dazwischen gegangen und habe «sie mit dem Lauf oder Griff der Pistole auf den Kopf» geschlagen (pag. 170 Z. 72 ff.). Er habe ungefähr ein- bis zweimal geschlagen (pag. 182 Z. 386 und pag. 203 Z. 224 f.). Dies habe er nicht geplant, habe keinen klaren Kopf gehabt, er habe einfach «reagiert», im Affekt ge-