Seine Aufmerksamkeit war davor bei seinem Schwiegervater und dem Straf- und Zivilkläger 1. Er wusste lediglich, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 2 nach dem Streit auf dem Balkon zusammen mit ihrem Ehemann nach unten begeben hatte und ging somit von einem Angriff der Straf- und Zivilklägerin 2 auf seine Ehefrau aus, die ihrer Kontrahentin zumindest im Moment, in dem sich der Beschuldigte den Frauen zuwendete, körperlich unterlegen war. Weitere Ausführung zur Perspektive des Beschuldigten erübrigen sich somit.