Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen. Im Gegensatz zur Auseinandersetzung der männlichen Familienmitglieder hatte der Beschuldigte den Beginn der Auseinandersetzung zwischen der Strafund Zivilklägerin 2 und seiner Ehefrau nicht gesehen. Seine Aufmerksamkeit war davor bei seinem Schwiegervater und dem Straf- und Zivilkläger 1.