Einzelne Anschuldigungen der Ehefrau gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 2 wirken dadurch übertrieben. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Ehefrau des Beschuldigten, in dem Moment, in dem der Beschuldigte, der Schwager und T.________ die beiden wahrnahmen, die Unterhand hatte, zumal die Straf- und Zivilklägerin 2 tatsächlich ein gutes Stück grösser und schwerer war als die Ehefrau des Beschuldigten (pag. 586 und pag. 591). Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen.