288 Z. 242 ff., pag. 303 Z. 309 ff. und pag. 316 Z. 258 ff.). Auch hier ist in ihren Aussagen eine Aggravierungstendenz von der ersten zur zweiten Einvernahme erkennbar. So erwähnte sie etwa erst in ihrer zweiten Einvernahme, sie sei gekratzt worden, bezeichnete die Straf- und Zivilklägerin 2 als «Löwin» und gab an, sie habe befürchtet, dass diese sie demnächst umbringe (pag. 300 Z. 159 ff. und Z. 199 f.). Einzelne Anschuldigungen der Ehefrau gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 2 wirken dadurch übertrieben.