Z. 6 ff.). Auf die weiteren Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2, wonach ihr das Kopftuch entrissen worden und sie damit stranguliert worden sei sowie wonach sie auch vom Schwiegervater geschlagen und getreten worden, ohnmächtig geworden und an einen anderen Ort transportiert worden sei, muss vorliegend nicht weiter eingegangen werden (vgl. pag. 255 f. Z. 221 ff., pag. 259 f. Z. 440 ff., pag. 272 Z. 113 ff. und pag. 971 Z. 19 ff.). Die Ehefrau des Beschuldigten schilderte einen einseitigen Angriff der Straf- und Zivilklägerin 2, den sie selber nicht habe abwehren können.