Es erstaunt angesichts des vergleichsweise geringen Verletzungsbildes der Ehefrau auch, dass der Beschuldigte die Kratzer im Gesicht aus Distanz gesehen haben will (vgl. pag. 479 ff.). In den Grundzügen wird jedoch auf seine Aussagen abgestellt, zumal sie mit den Aussagen des Schwagers und jenen des unbeteiligten T.________ übereinstimmen. So gab T.________ gab ebenfalls an, die beiden Frauen hätten eine tätliche Auseinandersetzung gehabt, bei der die Straf- und Zivilklägerin 2 die Ehefrau des Beschuldigten an den Haaren gezogen habe (pag. 127 Z. 64 ff., pag. 128 f. Z. 158 ff., pag. 136 Z. 134 ff., pag.