186 f. Z. 600 ff.). Sie sei klar die Schwächere, sei der Straf- und Zivilklägerin 2 in Bezug auf Kraft und Körpergrösse unterlegen gewesen (pag. 181 Z. 347 ff., pag. 203 Z. 217 ff. und pag. 979 Z. 8 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei, auch wenn in Bezug auf die Handlungen der Straf- und Zivilklägerin 2 in den späteren Einvernahmen Aggravierungstendenzen ersichtlich sind. Es erstaunt angesichts des vergleichsweise geringen Verletzungsbildes der Ehefrau auch, dass der Beschuldigte die Kratzer im Gesicht aus Distanz gesehen haben will (vgl. pag.