Auch hier ist für die Beurteilung dieses Eingreifens relevant, wie diese Auseinandersetzung im Zeitpunkt des Eingreifens aussah. Der Beschuldigte selber gab an, er habe gesehen, dass seine Ehefrau von der Straf- und Zivilklägerin 2 Kratzspuren am Gesicht und Unterarm gehabt habe. Gleichzeitig habe er gesehen, wie die Straf- und Zivilklägerin 2 seine Ehefrau an den Haaren gezogen habe (pag. 170 Z. 72 ff.).