11.7 Zweite Auseinandersetzung (Phase 4) 11.7.1 Körperliche Auseinandersetzung zwischen den weiblichen Familienmitgliedern Es ist unbestritten, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 2 und die Ehefrau des Beschuldigten parallel zur soeben beschriebenen Schlägerei ebenfalls eine körperliche Auseinandersetzung lieferten. Diese wurde ebenfalls durch das Eingreifen des Beschuldigten mit der Pistole beendet. Auch hier ist für die Beurteilung dieses Eingreifens relevant, wie diese Auseinandersetzung im Zeitpunkt des Eingreifens aussah.