172 Z. 189). Der Beschuldigte mag nicht «voll durchgezogen» haben, die Schläge müssen aber von einer gewissen Heftigkeit gewesen sein. Davon zeugen sowohl die erlittenen Verletzungen, insbesondere der eingedrückte Schädelknochen, wie auch die Tatsache, dass der Straf- und Zivilkläger 1 aufgrund der Schläge zu Boden ging (Beschuldigter: pag. 170 Z. 73 und pag. 181 Z. 330, T.________: pag. 129 Z. 170 und pag. 137 Z. 182 f.; Straf- und Zivilkläger 1: pag. 224 Z. 393). Dazu passt auch die Einschätzung von T.________, der sagte, er nehme an, der Beschuldigte habe «richtig ausgeholt und drein geschlagen» (pag. 137 Z. 164 f.). Der Beschuldigte verwendete für den Schlag den Griff einer .