220 Z. 158, pag. 224 Z. 373 ff., pag. 237 Z. 107 ff.; siehe auch Beschuldigter: pag. 202 Z. 169). Angesichts dieser Aussagen und im Abgleich mit dem Verletzungsbild wird im Einklang mit der Anklageschrift davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zweimal zugschlug. Der Beschuldigte gab selber an, er habe im fraglichen Moment nicht mehr klar denken können, er habe nur noch gehandelt/reagiert (pag. 180 Z. 282 ff., pag. 200 Z. 120, pag. 202 Z. 197 ff. und pag. 978 Z. 35 f.). Es kann daher nicht zugleich von dosierten, lediglich «mittelmässigen» Schlägen ausgegangen werden (vgl. pag. 172 Z. 189).