Ab der zweiten Einvernahme sollen es dann vier Schläge gewesen sein (pag. 220 Z. 171 und pag. 237 Z. 108). Dies lässt sich nicht mit den weiteren Aussagen vereinbaren, wonach der Beschuldigte einmal, «mindestens zwei Mal» oder «zwei bis drei Mal» zugeschlagen habe (X.________: pag. 79 Z. 87; T.________: pag. 127 Z. 68 ff. und pag. 136 Z. 160; S.________: pag. 148 Z. 120 und pag. 158 Z. 132; Schwager: pag. 332 Z. 173 f.). Weiter geht aus den Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 auch hervor, dass er das Schlagen durch den Beschuldigten selber nicht gesehen hat, weil der Beschuldigte aus Sicht des Straf- und Zivilklägers 1 von hinten kam (pag. 213 Z. 157 ff., pag. 220 Z. 158, pag.