Zu welchem Zeitpunkt sich der Schuss genau löste, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten wird davon ausgegangen, dass er die Pistole nach dem Schuss erneut sicherte (pag. 178 Z. 183, pag. 187 Z. 609). Es ist für das Aussageverhalten der Ehefrau und des Schwagers des Beschuldigten dennoch äusserst aussagekräftig, dass beide in ihrer ersten Einvernahme am Abend der Tat wahrheitswidrig angaben, der Beschuldigte habe nach oben in die Luft geschossen, um den Streit zu beenden (Ehefrau: pag. 286 Z. 157 ff.; Schwager: pag. 321 Z. 46 und Z. 61 f.).