186 Z. 597). Auch wenn sich die Familie des Beschuldigten vor dem Straf- und Zivilkläger 1 fürchtete, das Verhältnis angespannt war und sich der Straf- und Zivilkläger 1 laut und aggressiv verhielt, gab es in der Situation, in der der Beschuldigte in das Geschehen eingriff, somit keine Anhaltspunkte für eine konkrete Notsituation des Schwiegervaters, geschweige denn für eine unmittelbare Lebensgefahr. 11.6 Eingreifen des Beschuldigten (Phase 3) Es ist unbestritten, dass zuerst der Schwager und dann der Beschuldigte das Treppenhaus verliessen und sich zum Gerangel des Straf- und Zivilklägers 1 und des Schwiegervaters begaben.