Insbesondere allfällige Tätlichkeiten und die Drohung mit dem Stein im Januar 2018 begründeten keine latente Bedrohungssituation, selbst wenn sich das Verhältnis zwischenzeitlich nicht entspannte. In der Auseinandersetzung am 2. Juni 2018 nahm der Beschuldigte ausserdem nicht wahr, dass der Straf- und Zivilklägers 1 eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gegen den Schwiegervater hätte einsetzen wollen (pag. 180 Z. 289 und pag. 186 Z. 597).