Im Gegenteil: Der Beschuldigte nahm war, wie dieser in die Auseinandersetzung eingriff. Bezeichnend dafür ist auch, dass der Beschuldigte und sein Schwager beide in «Alarmstellung» gerieten, als sie den Schwiegervater resp. Vater vorbeilaufen sahen. Der Beschuldigte konnte auch aus den vorangegangenen Streitigkeiten keine konkrete Notlage seines Schwiegervaters annehmen: Insbesondere allfällige Tätlichkeiten und die Drohung mit dem Stein im Januar 2018 begründeten keine latente Bedrohungssituation, selbst wenn sich das Verhältnis zwischenzeitlich nicht entspannte.